Fahrt frei
Fairness

PLAN UND PERSPEKTIVE

Unsere Satzung

wurde in der Mitgliederversammlung am 08. August 2012 beschlossen und trat mit der Fassung vom
11. September 2012 und 20. Dezember 2012 am 01. Januar 2013 in Kraft.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen: FairnessPlan e. V. (im Folgenden „Verein“ genannt).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister in Frankfurt am Main eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein ist gemäß § 2 des Tarifvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister vom 08. August 2012 (im Folgenden GE - TV GDL genannt) in seiner jeweiligen Fassung eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz.

2. Der Verein wird im Geltungsbereich des GE - TV GDL

a. Arbeitnehmer und Einrichtungen durch finanzielle Zuwendungen, Sachzuwendungen oder Administrationsleistungen unterstützen, die der Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit im weitesten Sinne dienen. Dazu zählen u.a. Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, präventive Gesundheitsmaßnahmen, Konfliktlösung im Bahnbetrieb und Nachwuchsförderung.

b. Leistungen an Arbeitnehmer bewirken in Fällen der Einschränkung der Fähigkeit der Berufsausübung

c. Zuschüsse an dritte Institutionen gewähren, soweit hierdurch unmittelbar Maßnahmen zur Schaffung wirtschaftlich und sozial gerechtfertigter Beschäftigungsbedingungen unterstützt werden, die mindestens mittelbar der sozialen und wirtschaftlichen Sicherung der in den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer dienen.

 
d. Preise für außergewöhnliches soziales Engagement von Arbeitnehmern im Bereich der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister ausloben.

e. einen Härtefonds bilden, dessen Zweck darin besteht, Arbeitnehmern, die sich in einer ungewöhnlichen persönlichen Notlage befinden, eine Unterstützung zukommen zu lassen. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind

a. der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe), Berlin,

b. die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer GDL, Frankfurt am Main,

c. natürliche Personen, die im Einvernehmen der Mitglieder zu a) und b) bestellt wurden.

2. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist für eine natürliche Person jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zulässig. Der Austritt erfolgt auch, wenn die natürliche Person von dem Mitglied, das sie vorgeschlagen hat, abberufen wird. Die Austrittserklärung bzw. Abberufung bedarf der Schriftform.

3. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist für die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Organisationen nicht vor Auslaufen des GE TV GDL zulässig.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied die damit verbundenen Rechte. Ansprüche gegen den Verein und das Vereinsvermögen erlöschen.

5. Die Aufnahme weiterer Mitglieder bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.


§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 5 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.

2. Die Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) werden durch Delegierte vertreten. Jeder Delegierte hat eine Stimme.

3. Die Zahl der Delegierten wird wie folgt festgelegt

a. das Mitglied zu § 3 Abs. 1 Buchst. a) sechs Delegierte und

b. das Mitglied zu § 3 Abs. 1 Buchst. b) sechs Delegierte.

4. Die Delegierten werden vom jeweiligen Mitglied bestellt und abberufen. Die Bestellung oder Abberufung ist dem Vorstand rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

5. Die Delegierten können eine Stimmrechtsvollmacht erteilen.


§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses des Vorstandes sowie Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

b. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

c. Wahl des Rechnungsprüfers,

d. Wahl des Vorstandes,

e. Beschlussfassung über vom Vorstand abzuschließende Gruppenversicherungsverträge und Festlegung der Leistungen über Maßnahmen auf der Grundlage der tarifvertraglichen Vorschriften,

f. Überwachung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel,

g. Verabschiedung eines Haushaltsplans für das jeweilige Kalenderjahr,

h. Beschlussfassung über die Höhe des Sitzungsgeldes,

i. Beschlussfassung in Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung,

j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

k. Aufnahme weiterer Mitglieder,

l. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes (Versammlungsleiter) geleitet. Die Beschlussfähigkeit bestimmt sich nach § 11 Nr. 2 der Satzung.

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b).

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gemäß Abs. 2 einen ersten und zweiten Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende. Zum ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ist ein Arbeitnehmervertreter zu wählen. Zum zweiten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ist ein Arbeitgebervertreter zu wählen. Die Wahl soll im Anschluss an die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und ihre jeweiligen Stellvertreter. Jeweils zwei diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

2. Für die Durchführung der in § 2 der Satzung genannten Aufgabe und für die laufende Verwaltung des Vereinsvermögens bedient sich der Vorstand gemäß § 10 der Satzung einer Geschäftsstelle, deren Kosten aus Vereinsmitteln getragen werden.

3. Für die Geschäftsführung erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann im Rahmen der Geschäftsordnung oder durch Einzelvollmacht der Geschäftsführung Vertretungsvollmacht erteilen

4. Zur Rechnungsprüfung und der Prüfung des Jahresbeschlusses beauftragt der Vorstand die von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfungsgesellschaft.


§ 9 Mittel des Vereins

1. Der Verein erhält seine Mittel aus zweckgebundenen Zuwendungen auf Grundlage des §5 des
GE TV GDL in der jeweils gültigen Fassung. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Er darf keine Ausgaben tätigen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Alle Mittel sind entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen den in § 2 der Satzung genannten Zwecken zuzuführen.

5. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


§10 Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Die Geschäftsführung ist zu allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen. Sie hat quartalsweise dem Vorstand über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle zu berichten.

2. Dem Vorstand obliegt die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung.

3. Die Anstellungsverträge der Angestellten werden von der Geschäftsführung abgeschlossen. Die Angestellten unterstehen der Leitung und der Dienstaufsicht der Geschäftsführung.


§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Halbjahr statt. Zu ihr ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung und Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sollen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig.

3. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. In einer Mitgliederversammlung kann über Angelegenheiten, die nicht auf  der mitgeteilten Tagesordnung stehen, Beschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

5. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b). Ist eine Beschlussfassung nicht möglich, weil ein Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten ist, hat der Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief eine neue Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung  einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist frühestens drei Tage, spätestens 14 Tage nach der Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort ist für die Beschlussfassung die Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) erforderlich.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder, vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich die Angelegenheit der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

8. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Geschäftsführung gilt deren Geschäftsordnung.


§ 12 Vergütung der Organmitglieder

1. Die Mitglieder und ihre Vertreter sowie die Delegierten der Mitgliederversammlung und die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten sie ein Sitzungsgeld, den Ersatz ihrer baren Auslagen und, soweit ein Lohnausfall entsteht, die Erstattung des nicht erzielten Bruttolohns. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird von der Mitgliederversammlung  festgelegt.


§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist nur zulässig nach der Abwicklung aller den Arbeitnehmern aus dem GE TV GDL zustehenden Ansprüche.

2. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden. Über einen Antrag auf Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und diese Tagesordnung den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung der zweiwöchigen Einladungsfrist vorher zugeleitet worden ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist durch eingeschriebenen Brief innerhalb von
14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

3. Die durch die Auflösung erforderlich werdende Abwicklung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung berufene Abwickler.

4. Das Vermögen des Vereins ist nur für die in § 2 des GE - TV GDL vorgesehene Zwecke zu verwenden und steht ausschließlich den nach den Vorschriften begünstigten Arbeitnehmern zu. Ein Restvermögen geht an die Stiftung Eisenbahn-Waisenhort (EWH).

5. Der Beschluss über die Verwendung des Restvermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes. Er darf erst nach Erteilung der Genehmigung ausgeführt werden.


§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.


§ 15 Inkrafttreten

Die Änderungen der Satzung vom 8. August 2012 und vom 11. September treten mit Wirkung vom
08. August 2012 in Kraft. Die Änderung der Satzung vom 20. Dezember 2012 zu § 1 Nr. 2 der Satzung am 1. Januar 2013.

Berlin/Frankfurt am Main, den 08 August2012/11. September 2012/20. Dezember 2012

Der Vorstand
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