Das Landearbeitsgericht Hessen hat die Klage des AGV MOVE zur Frage der Anwendbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes auf den Verein abgewiesen. Der AGV MOVE hat angekündigt beim Bundesarbeitsgericht (BAG) Revision einzureichen.
Bis zu einer ggf. veränderten Rechtslage durch das BAG gilt folgende Definition zum Kreis der Leistungsberechtigten:
Leistungsberechtigt sind grundsätzlich alle GDL-Mitglieder, die in einem Unternehmen des DB-Konzerns beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen der DB-Konzern mehrheitlich beteiligt ist.
Folgender Personenkreis ist nicht Leistungsberechtigt:
- Azubis, Arbeitnehmer und zugewiesene Beamte, die nicht Mitglied der GDL sind
- GDL-Mitglieder die sich im Ruhestand oder der Ruhephase der Altersteilzeit befinden
- Praktikanten
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