Auch wenn die Rechtslage sich mit diesem Urteil nunmehr geändert hat, muss der Verein die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung abwarten, bevor wir die Leistungsgewährung für die bisher untersagten Betriebe umsetzen können.
FairnessPlan wird umgehend darüber informieren, sobald uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und wir die Leistungsgewährung abbilden können. Dies gilt im Übrigen auch für die Anträge aus der Vergangenheit, welche wir mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil abgelehnt haben (TEG-Ablehnung).
Bis dahin gilt nach wie vor: fleißig Anträge auf unsere Leistungen stellen.